Arbeitsschutz – Erste Hilfe im Betrieb
Was braucht Ihr Betrieb für die Erste Hilfe? Jeder Betrieb muss Erste-Hilfe-Material bereithalten. Wie viel, hängt von der Art des Betriebs und der Zahl der Beschäftigten ab. Die Tabelle zeigt es auf einen Blick.
Welcher Verbandkasten für welchen Betrieb?
| Betriebsart | Beschäftigte | Verbandkasten |
|---|---|---|
| Verwaltung und Handel | 1 bis 50 | 1 kleiner (DIN 13157) |
| 51 bis 300 | 1 großer (DIN 13169) | |
| je weitere 300 | 1 großer zusätzlich | |
| Herstellung, Verarbeitung, Handwerk | 1 bis 20 | 1 kleiner (DIN 13157) |
| 21 bis 100 | 1 großer (DIN 13169) | |
| je weitere 100 | 1 großer zusätzlich | |
| Baustellen | 1 bis 10 | 1 kleiner (DIN 13157) |
| 11 bis 50 | 1 großer (DIN 13169) | |
| je weitere 50 | 1 großer zusätzlich |
Gut zu wissen: Statt eines großen Verbandkastens können Sie zwei kleine verwenden. Beide Größen enthalten das gleiche Material, nur in unterschiedlicher Menge.
Quelle zum Nachprüfen: Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 (BAuA) und DGUV Fachbereich Erste Hilfe – Erste-Hilfe-Material.
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Was jeder Betrieb zusätzlich braucht
- Dokumentation: Jede Erste-Hilfe-Leistung wird aufgezeichnet, zum Beispiel im Meldeblock oder im Verbandbuch. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Quelle: DGUV
- Prüfen und nachfüllen: Verbrauchtes, unbrauchbares und abgelaufenes Material wird ersetzt. Ratgeber: Verbandkasten prüfen und nachfüllen
- Kennzeichnung: Der Aufbewahrungsort des Erste-Hilfe-Materials wird mit dem Rettungszeichen „Erste Hilfe“ gekennzeichnet.
- Ersthelfer: Bei 2 bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, bei mehr als 20 in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Beschäftigten. Quelle: DGUV
Je nach Gefährdung
- Augenspülung: überall dort, wo mit Gefahrstoffen, Stäuben oder Spänen gearbeitet wird. Augenspülflaschen und Augenspülstationen
- Brandwunden: für Küche, Werkstatt und Schweißarbeiten. Brandwundenversorgung
- Kleine Verletzungen: Pflasterspender am Arbeitsplatz sparen den Griff in den Verbandkasten. Pflaster und Wundversorgung
Defibrillator (AED) im Betrieb
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, einen AED vorzuhalten, gibt es in Deutschland derzeit nicht. Ob er sinnvoll ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, zum Beispiel aus der Zahl der Beschäftigten und der Zeit, bis der Rettungsdienst eintrifft. Wer einen AED aufstellt, ist Betreiber eines Medizinprodukts: Das Gerät muss regelmäßig kontrolliert werden, und die Ersthelfer müssen eingewiesen sein. Wir beraten Sie gern.
Unser Wartungsvertrag für Ihren AED: Wir kontrollieren Ihr Gerät ein- bis zweimal im Jahr und tauschen abgelaufene Teile wie Elektroden und Batterie aus. Das Gerät und alle Komponenten mit Verfalldatum sind bei uns im System hinterlegt, sodass kein Ablaufdatum übersehen wird. Sprechen Sie uns an: Telefon 08532/9271456.
Arztpraxis, Pflege, Rettungsdienst: TRBA 250
Für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege beschreibt die TRBA 250 die Schutzmaßnahmen gegen Infektionen. Dazu gehören unter anderem Schutzhandschuhe am Arbeitsplatz, Händedesinfektion, sichere Instrumente und durchstichsichere Abwurfbehälter für Kanülen. Zur TRBA 250 bei der BAuA
Einmalhandschuhe · Handschuhhalter · Desinfektion · Infektionsschutz
Grundlagen: DGUV Vorschrift 1 (§§ 24–26), ASR A4.3, TRBA 250. Geprüft an den Originalquellen im Oktober 2026. Diese Übersicht dient der Orientierung und ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch eine Rechtsberatung. Fragen? Telefon 08532/9271456.
